Spekulationssteuer kann in erster Linie beim Verkauf von Grundstücken gemäß § 23 EStG anfallen. Allerdings kann auch ein privater Verkauf von Wertpapieren oder Aktien, Kunstwerken, Schmuckstücken, Edelmetallen, Büchern oder Fremdwährungen der Einkommenssteuer unterliegen.
In Deutschland unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks der Spekulationssteuer, wenn dieses Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert wurde.
Der Zehnjahreszeitraum wird vom Kaufdatum bis zum Verkaufsdatum der Immobilie gerechnet. Wichtig ist, dass zur Steuerbefreiung dieser Zeitraum um mindestens einen Tag überschritten sein muss.
Besteuerung von Gebäuden und Bauwerken
Gemäß § 23 EStG unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf aller Gebäude (Häuser, Wohnungen oder deren Teile, Zimmer) und deren Teile, die im Besitzzeitraum errichtet, erweitert oder angebaut wurden, der Besteuerung, ebenso der Gewinn aus dem Verkauf sämtlicher Außenanlagen (Zäune, Wege, Plätze und Befestigungen), die sich auf dem Grundstück befinden.
Man kann sagen, dass das Schicksal der Bauwerke mit dem des Grundstücks verbunden ist. Wenn das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft wurde, unterliegt der Spekulationssteuer sowohl der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks als auch der Gewinn aus dem Verkauf der während der Besitzzeit auf ihm errichteten Bauwerke. Wird der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks nach Ablauf der genannten Besitzfrist nicht besteuert, so ist auch der Gewinn aus dem Verkauf der Bauwerke davon befreit.
Steuerbefreiung
Von ...